AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Bedingungen über das Gestellen von Autokränen und Hilfsgeräten

 


 

Vorbemerkung:

Wir stellen unsere Kraftfahrzeuge auf Anforderung grundsätzlich nur in Form der Vermietung zur Verfügung. Für derartige Rechtsgeschäfte gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen. In Ausnahmefällen nehmen wir auch Aufträge über nach Art und Umfang genau bestimmte und in unserer Regie durchzuführende Kranarbeiten an. Insoweit gelten die Vorschriften des BGB/HGB/AGNB - neueste Fassung - (Güternahverkehr) über Dienst- und Werkverträge (Dienstverschaffungsverträge), soweit nicht abweichende Abreden bei Vertragsabschluß getroffen sind.

Wegen der Besonderheiten und den techn. Anforderungen im Schwertransport ist jedoch eine Haftung für die Einhaltung vorgesehener oder beabsichtigter Termine ausgeschlossen. Bei Ereignissen, welche von uns nicht verschuldet sind, wie höhere Gewalt, Streik, Verkehrsstörungen, Ausfall von Fahrzeugen und Kränen sind wir berechtigt, von vereinbarten Transporten zurückzutreten oder diese zeitlich auf einen späteren Termin zu verschieben.



§ 1 Form und Inkraftreten des Vertrages

Ein Vertrag über Krangestellung bedarf nicht der Schriftform. Wird der Kran (einschl. Hilfsgerät) mündlich oder fernmündlich angefordert, so gilt der Dienstverschaffungsvertrag (e.F. Mietvertrag ) bereits mit unserer mündlichen (fernmündlichen) Zusage auf der Grundlage unserer "Allgemeinen Bedingungen für die Vermietung von Autokränen und Hilfsgerät" als abgeschlossen. Bei schriftlicher Bestätigung vonseiten des Auftragnehmers (e.F. "Vermieter") gilt der Mietvertrag vom Auftraggeber (e.F. "Mieter") als angenommen, wenn er nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) widerspricht. Mündliche oder fernmündliche Abreden sowie Geschäftsbedingungen des Mieters, die von unseren allgemeinen Bedingungen abweichen,werden von uns nicht als rechtsverbindlich angesehen, wenn sie nicht schriftlich bestätigt worden sind.



§ 2 Mietpreis

Der Mietpreis wird gemäß unseren zur Zeit der Bestellung festgelegten Preisen nach Zeiteinheiten berechnet. In den Preis eingeschlossen ist die Gestellung des Bedienungspersonals und des erforderlichen Betriebsstoffes. Weitere Leistungen, wie die Gestellung zusätzlicher Arbeitskräfte oder Geräte und Materialien, werden gesondert berechnet.

 

Die für Hin- und Rückfahrten von und zum Einsatz aufgewendete Zeit ist in der gleichen Weise zu vergüten wie die Zeit der Kranarbeiten an der Einsatzstelle. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt als Standort des Kranes und der Hilfsgeräte München. Ausfall- und Wartezeiten werden nur dann nicht in Rechnung gestellt, wenn wir die entsprechende Verzögerung selbst zu vertreten haben.



§ 3 Behördliche Genehmigung

Bedarf es zur Überführung des Mietgegenstandes der Genehmigung von Behörden, insbesondere nach § 70 StVZO und § 5 StVO, so erfolgt diese erst, wenn die Genehmigungen vorliegen. Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen entstehen, sowie Kosten für Polizeibegleitung der Transporte und sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Mieter.



§ 4 Gewährleistung und Haftung des Mieters

Der Mieter des Kranes übernimmt die Gewähr dafür, daß die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle und die Zufahrtswege eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung der Arbeiten zulassen und dass sich das zu bewegende Gut in einem transportfähigen Zustand befindet. Er haftet auch für den Schaden, der uns und unseren Arbeitskräften sowie Dritten dadurch erwächst, dass er uns vor dem Einsatz des Kranes nicht richtig oder nicht ausreichend über Maße und Gewichte sowie besondere Eigenschaften des zu bewegenden Gutes unterrichtet hat.

 

Der Mieter haftet außerdem für alle Schäden, die auf andere Weise durch sein Verschulden während der Einsatzzeit am Mietgegenstand entstehen. Für das Verschulden seiner Beauftragten haftet der Mieter wie für eigenes Verschulden.



§ 5 Rechte und Pflichten des Mieters

Von der Übergabe des Mietgegenstandes an bis zur vertragsmäßigen Beendigung des Einsatzes steht dieser zur Verfügung des Mieters, soweit das zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist.

Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Kranes und der weiteren gemieteten Maschinen und Geräte durch geeignete und geschulte Techniker, Bauleiter oder ähnliche Fachkräfte zu überwachen und unserem Bedienungspersonal die erforderlichen Anweisungen zu geben. Unsere Mitarbeiter sind jedoch an Anweisungen dann nicht gebunden, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen oder wenn sie auf Grund ihrer technischen Kenntnisse oder Erfahrungen annehmen müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Mietgegenstandes überschritten wird und dadurch oder auf andere Weise Schäden eintreten können.

Der Mieter darf unserem Bedienungspersonal auch keine Anweisungen geben, deren Durchführung nicht im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen liegen würde, es sei denn, dass unsere Geschäftsleitung ausdrücklich zugestimmt hat.



§ 6 Kündigung durch den Vermieter

Sollte über die Frage der Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Anweisungen des Mieters im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 oder über die Auslegung des Vertragsinhaltes im Sinne des § 5 Absatz 3 auch nach einer Begutachtung durch unseren technischen Leiter keine Einigung zu erzielen sein, so sind wir unter Ausschluß jeglicher Haftungsansprüche des Mieters berechtigt, fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand sowie das Bedienungspersonal abzuberufen. In diesem Falle wird der Mietpreis auf Grund der bis dahin angefallenen Einsatzstunden einschließlich der Hin- und Rückfahrt berechnet.



§ 7 Gewährleistung und Haftung des Vermieters

Wir gewährleisten, dass sich die dem Mieter übergebenen Kräne und Hilfsgeräte in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand befinden. Für während des Einsatzes auftretende Mängel und deren Folgen haften wir jedoch nur, wenn wir diese bei der Übergabe des Vertragsgegenstandes gekannt oder diese uns aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Im übrigen haften wir nach Grund und Höhe für Schäden, die dem Mieter durch den Einsatz des Kranes und des Hilfsgerätes in einer anderen Weise entstanden sind, nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Versicherungsverträge bzw. der AGNB - neueste Fassung (Güternahverkehr) - wie folgt:

  • Hakenlastversicherung bis maximal EUR 500.000,--

  • Industriehaftpflichtversicherung bis maximal EUR 130.000,-- bei Sachschäden, EUR 50.000,-- bei Vermögensschäden.

  • KFZ-Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal bis EUR 500.000,--


Auf Wunsch des Mieters sind wir bereit, Zusatzversicherungen auf seine Rechnung abzuschließen. Ausfall- und sonstige Vermögensschäden werden in keinem Fall von uns getragen.

Für Verspätungen bis zu einer Stunde nach dem vereinbarten Termin können wir keine Haftung übernehmen.



§ 8 Beseitigung von Mängeln am Mietgegenstand

Wir sind in jedem Fall verpflichtet, die während des Einsatzes auftretenden Mängel unverzüglich zu beheben. Der Mieter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Reparaturarbeiten zu fördern. Ein Anspruch des Mieters auf eine entsprechende Vergütung besteht nicht, es sei denn, dass sich die Vertragspartner im Einzelfalle darüber geeignet haben. Ein Austausch des Mietgegenstandes erfolgt nur, wenn wir diese Maßnahme für erforderlich halten.



§ 9 Kündigung durch den Mieter

Wird ein Schaden an dem Mietgegenstand nicht innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist beseitigt, so hat der Mieter unter Ausschluß jeder weiteren Verpflichtung des Vermieters das Recht, den Vertrag über den Kran oder diejenigen Maschinen und Geräte fristlos zu kündigen, die auf Grund des betreffenden Schadens nicht zweckmäßig eingesetzt werden können.



§ 10 Haftung für die Einsatzansprüche Dritter

Der Mieter hat uns und unsere Erfüllungsgehilfen sowie andere durch uns beteiligte Unternehmen von allen bei der Durchführung der vereinbarten Kranarbeiten etwa entstandenen Ersatzansprüchen Dritter sowie den Regressansprüchen seitens deren Versicherer in vollem Umfang freizustellen, soweit der Schaden nicht durch unsere Versicherer zu ersetzen ist. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



§ 11 Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Unsere Forderungen aus der Vermietung von Kränen und Hilfsgeräten werden mit Zugang der Rechnung fällig. Der Mieter kann gegenüber unseren Forderungen nur mit Ansprüchen aufrechnen, die sich aus demselben Rechtsverhältnis ergeben und von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt worden sind. Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietgegenständen nicht zu.



§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist ausschließlich München.



§ 13 Schlussbestimmung

Sollte der Vermieter zu einem Katastrophenfall gerufen werden, so ist er berechtigt, ein zu diesem Zweck geeignetes Kraftfahrzeug von einer Einsatzstelle abzuziehen, ohne wegen eventueller Verzugsschäden in Anspruch genommen werden zu können.

 

Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der Übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird einvernehmlich durch eine Andere ersetzt, die wirtschaftlich in Ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.


AKM Autokranvermietung GmbH

 

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